Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Jagsch+Kopp Planungsgesellschaft mbH
1. Geltung
Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Spätestens mit der Annahme unserer Waren oder sonstiger Leistungen gelten die Verkaufsbedingungen durch den Besteller, selbst im Falle seines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung für jeden einzelnen Vertrag.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen, artverwandten Geschäfte mit dem Besteller.
2. Angebot, Auskünfte und Beratung
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Bei allen im Katalog genannten Angaben sind technisch bedingte Toleranzen möglich. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Waren erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen unsere Erfahrungswerte dar, die regelmäßig nicht zugesichert sind. Der Besteller hat sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehe-nen Verwendungszweck zu überzeugen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Unterlagen, Dateien und in sonstiger Weise verkörper-ten Informationen (alles Vorstehende gemeinschaftlich: "Daten") sowie Mustern und Prototypen behalten wir uns die Eigentums- sowie Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nur für die Vertragsverhandlungen genutzt werden. Soweit uns der Auftrag nicht erteilt wird oder ausgeführt ist, sind die Daten, Muster und Prototypen unverzüglich zurückzugeben.
3. Preise
Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Verkaufspreise am Tag der Lieferung oder Leistung, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes geregelt worden ist, bei Warenlieferung EXW (Incoterms 2010) Düsseldorf, allerdings ohne Verpflichtung des Verkäufers zur Verpackung. Soweit wir ausnahmsweise eine frachtfreie Lieferung (CPT Be-stimmungsort) vereinbaren, gehen Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht) zu dessen Lasten.
4. Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Mit der Auslieferung der Ware an das Beförde-rungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten, geht die Gefahr, auch bei CPT-, Franko-, Fob- oder Cif-Geschäften, auf den Besteller über.
5. Lieferung
Die gemäß Auftragsbestätigung vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Geringfügige Abweichungen sind möglich.
Der Beginn der Lieferzeit kann die rechtzeitige Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Bestellers (Freigaben, Dokumente, Zeichnungen, Anzahlungen) voraussetzen. Aufträge können mit Mengenabweichungen bis zu +/- 10% ausgeliefert werden. Es bleibt uns vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen.
Bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung zu setzten. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Von uns nicht zu vertretende Umstände, welche die Lieferung langfristig unmöglich machen oder unzumutbar erschweren (höhere Gewalt), z.B. nicht verschuldete Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Feuer, Überschwemmungen befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Wird die Behinderung voraussichtlich dauerhaft fortbestehen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind für den Besteller im Fall der höheren Gewalt ausgeschossen.
Lehnt der Besteller die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab, können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 25 % des Kaufpreises. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe als in Höhe der Pauschale entstanden ist.
6. Zahlungen
Alle Zahlungen sind ausschließlich zu leisten an die Jagsch & Kopp GmbH, 40468 Düsseldorf. Die Rechnungsbeträge sind bis 14 Tage ab Rechnungsdatum und ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde.
Ab Auftragsbestätigung hat der Besteller ein Drittel der Gesamtrechnung als Anzahlung zu leisten. Erst ab Eingang der Anzahlung auf dem Firmenkonto der Jagsch & Kopp GmbH wird die Jagsch & Kopp GmbH mit der Ausführung des Auftrages beginnen.
Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an.
Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, Sicherheitsleistungen vor Belieferung bzw. Leistungserbringung zu verlangen.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Erhalt aller Zahlungen aus dem Liefervertrag unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm nicht gestattet; jeden Eingriff in unsere Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen.
Der Besteller tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Falle der Insolvenz berücksichtigen wir die Regelung des § 166 InsO.
Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttoberechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über.
Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als zehn von Hundert, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Sicherungsrechte nach unserer Wahl freizugeben.
8. Toleranzen, Einsatz für bestimmte Zwecke, Fortentwicklung Produkte
Soweit wir Maße und Eigenschaften (z.B. Gewichte, Belastung) nicht individuell gegenüber dem Kunden ohne Toleranzen zusichern, verstehen sich unsere Angaben
unter Geltung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C),
insbesondere gelten:
- Für Toleranzen bei Einbaumöbeln DIN 18202
- Für Tischlerarbeiten DIN 18355
- Für Trockenbau DIN 18340
Auch unter Berücksichtigung der Toleranzen kann der Kunde nicht aufgrund von Angaben z.B. im Katalog auf die Eignung zu einem bestimmten Zweck schließen. Vielmehr hat er selbst die Eignung für seinen Einsatzzweck durch Musterstücke tatsächlich zu überprüfen.
Wir entwickeln unsere Produkte ständig fort und liefern stets die aktuelle Variante. Bei einer Bestellung wird der Kunde sich daher gerne durch Rückfrage bei uns versichern, ob eine neue Variante vorliegt und diese für seinen Einsatzzweck geeignet ist.
Geringfügige Farb- und Dekorabweichungen können zwischen dem Ausstellungsstück und dem Endprodukt bestehen. Das Endprodukt ist mit unseren Pflegehinweisen versehen, die zu beachten sind. Sollten sich die Pflegehinweise bei Auslieferung an den Käufer nicht mehr an dem Produkt befinden, hat der Käufer den Verkäufer darüber in Kenntnis zu setzen, damit dem Käufer die Pflegehinweise zur Verfügung gestellt werden können. Der Käufer hat bei
Anlieferung das Endprodukt auf das Vorliegen der Pflegehinweise zu untersuchen.
Die Pflegehinweise sind als Anhang A diesen AGB zudem beigefügt.
Unsere Produkte sind in Badezimmern ausschließlich für den Wassereinwirkungsbereich WO-I nach DIN 18534-1 geeignet. Ungeeignet sind unsere Produkte für Feucht - und Nassbereiche.
Das Aufmaß hat unser Vertragspartner zu nehmen. Wir nehmen ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Aufmaß.
9. Gewährleistung
Mangelansprüche verjähren zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Bei Vorliegen eines Sachmangels steht dem Besteller nach unserer Wahl das Recht auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu. Fehlmengen werden nachgeliefert. Nach zweimaligem Misslingen der Nacherfüllung steht dem Käufer ein Recht auf Rücktritt oder Minderung zu.
Mehraufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die dadurch entstehen, dass die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen Ort innerhalb oder außerhalb Deutschlands, der Niederlande, Belgiens oder Luxemburgs verbracht wurde, trägt der Besteller.
10. Haftung
Wir haften unseren Bestellern in folgendem Umfang auf Schadensersatz:
a) Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von unsererseits beruhen;
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, soweit nicht bereits eine unbeschränkte Haftung aufgrund a) oder b) vorliegt.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist Düsseldorf. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten des Bestellers ist Düsseldorf. Gerichtsstand für beide Teile ist ebenfalls Düsseldorf oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nation vom 11. April 1980 über den nationalen Warenkauf für die Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen.
Anhang A: Pflegehinweise
Jagsch+Kopp Planungsgesellschaft mbH
Kieshecker Weg 114
40468 Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf_HRB 84364
Stand: November 2018